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Georges Brassens - Foto: Phototheque Rancurel Paris"Glaube mir, die einzige wirksame Revolution ist, sich ständig selbst zu verbessern, in der Hoffnung, die anderen tun es auch!" -  GEORGES BRASSENS


„Brassens in Basdorf e.V.“Vereinssatzung in der Fassung vom 12.03.2005

§ 1: Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Brassens in Basdorf e.V.“.

Das Gründungsdatum ist der 7. März 2004.

Es ist der 60. Jahrestag, an dem Georges Brassens als in Basdorf internierter Zwangsarbeiter seinen Heimaturlaub angetreten hat und danach nicht aus Paris zurückgekehrt ist.

Der Verein hat seinen Sitz in Basdorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bernau unter der Nr.688 eingetragen.

§ 2: Zwecke des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf der Grundlage demokratischer Gesinnung auf nationaler und internationaler Ebene, im Eintreten für
die Wahrung der Menschenrechte in der Förderung des europäischen Gedankens und
des friedlichen und respektvollen Zusammenlebens unterschiedlicher Kulturen
durch Begegnung, Gedankenaustausch und gemeinsame Aktivitäten.

Durch kulturellen Austausch soll der Weg über mehr Verständnis füreinander zu einem erfolgreichen Miteinander führen.
Diese Förderung wird insbesondere verwirklicht

a)   durch Aktionen und Publikationen, die die Erinnerung an den Aufenthalt von
Georges Brassens als Zwangsarbeiter in Basdorf wach halten und damit dazu beitragen,
ein Bewusstsein lebendig zu halten, das eine Wiederholung menschenverachtender Gesellschaftsformen verhindert,
b)   durch engen Kontakt und Pflege der freundschaftlichen Beziehungen zu der Association „les Amis de Georges“ (Sitz: Vaison-la-Romaine) und den Zeitzeugen von Brassens in Basdorf,
c)   durch den Kontakt und die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und insbesondere der Deutsch-Französischen-Gesellschaft Berlin e.V., mit dem Ziel der Pflege und Bekannt-machung des künstlerischen und des humanitären Werkes von Georges Brassens in Deutschland,
d)   durch den Aufbau intensiver kultureller Beziehungen hauptsächlich zu Orten in Deutschland und Frankreich, die die Pflege des französischen Chansons und des poetischen Liedes betreiben,
e)   durch Veranstaltungen von Liederabenden und Musikfestivals als Plattform für deutsch-französische und internationale Begegnungen,
f)    durch Förderung von Begegnungen junger Musiker
g)   durch Zusammenarbeit mit dem Deutsch-Französischen Jugendwerk

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nur zur Verwirklichung der unter 2.1 genannten Ziele eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.5 Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 3: Mitgliedschaft (Ein- und Austritt, Ausschluss)

3.1 Eintritt: Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.

Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen wie Firmen, Unternehmen, Gesellschaften und Vereine werden, die in der Mitgliederversammlung jeweils durch einen Vertreter mit Stimmrecht vertreten werden.

Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss.

3.2 Austritt: Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Eine Rückvergütung von bezahlten Vereinsbeiträgen findet nicht statt.

3.3 Ausschluss:  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3-Mehrheit der Vereinsausschuss.

Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.
Diese entscheidet sodann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Entschluss für vorläufig vollziehbar erklären. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich.
Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschied.
 
3.4 Ehrenmitgliedschaft:

Zu Ehrenmitgliedern des Vereins sollen nur solche Personen ernannt werden, die sich um die Voraussetzungen für die Gründung des Vereins und die Förderung und Verwirklichung des Vereins innerhalb oder außerhalb des Vereins besonders verdient gemacht haben.

Als Ehrenmitglieder sollen im Gründungsjahr oder zum nächstmöglichen Zeitpunkt satzungsmäßig zuerst ernannt werden:

Réne Iskin, erster Interpret der Chansons von Georges Brassens, sein Freund seit der gemeinsamen Zwangsarbeit in Basdorf,
Pierre Ontenient,  genannt Gibraltar, ebenfalls Freund von Brassens seit der gemeinsamen Zwangsarbeit in Basdorf und späterer Sekretär von  Georges Brassens,

Victor Laville, Freund von Georges Brassens seit seiner Jugend und Wegbereiter der ersten Bühnenauftritte von Georges Brassens,

Willy Junglas, der durch seine Initiative erst den Aufenthalt von Georges Brassens in Basdorf als Zwangsarbeiter in Erinnerung gerufen und Kontakt zur Bürgermeisterin aufgenommen hat,

Georges Boulard, der durch eine Einladung der Bürgermeisterin Heidi Freistedt nach Vaison la Romaine erste persönliche Kontakte und damit den Besuch der beiden ehemaligen Zwangsarbeiter im Jahr  2003 in Basdorf eingeleitet hat,


3.5 Über die weitere Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf Grund einer Empfehlung des Ausschusses.

3.6 Ehrungen erfolgen für

a) langjährige Mitgliedschaft   b) verdienstvolle Mitgliedschaft oder Förderung des Vereins

Die Ehrungen sollen jeweils in den Mitgliederversammlungen oder in festlichem Rahmen vollzogen werden.

 § 4: Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:  

a) der Vorstand,           b) der Vereinsausschuss,         c)die Mitgliederversammlung.

 § 5: Leitung des Vereins

5.1       Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand.

5.2        Der Vorstand besteht aus

a)der/dem 1. Vorsitzenden und  b)zwei Stellvertretenden Vorsitzenden.

Die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreter(innen) vertreten den Verein nach innen und außen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsbefugt.

Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass die Stellvertretenden Vorsitzenden nur bei langfristiger Verhinderung der/des  1. Vorsitzenden oder in deren/dessen Auftrag vertretungsbefugt sind.

Einer der Stellvertretenden Vorsitzenden ist zugleich Schriftführer.

5.3        Die/der 1. Vorsitzende und die 2 Stellvertretenden Vorsitzenden werden in schriftlicher geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt.

Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

5.4        Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand Geschäfte bis zum Betrage von jährlich € 250 im Einzelfall selbstständig ausführen kann. Höhere Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses.

§ 6: Vereinsausschuss

6.1    Der Vereinsausschuss besteht aus

a)      dem Vorstand (1.Vorsitzende/r und 2 Stellvertretende Vorsitzende)

b)     dem Kassenwart,

c)     drei durch die Mitgliederversammlung gewählte Beisitzer.

6.2    Der Vereinsausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Führung der Geschäfte zu beraten und zu unterstützen.

6.3    Er beschließt über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

6.4    Er setzt den Termin und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.

6.5    Er führt die Aufsicht über die Finanzen.

6.6    Er beschließt die Durchführung von Vereinsfestlichkeiten.

6.7     Ihm obliegt die Neuwahl von Ausschussmitgliedern, die während des Jahres aus dem Amt ausscheiden.

6.8    Die Mitgliederversammlung kann ihm weitere Aufgaben zuweisen.

6.9    Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt.

6.10    Der Vereinsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der  anwesenden Ausschussmitglieder durch Handzeichen.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

6.11    Wählbar in den Vereinsausschuss sind nur Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben.

6.12     Über die Ausschusssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sitzungsleiter/in ist in der Regel die/der Vorsitzende.

§ 7: Mitgliederversammlung

7.1        Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Es ist demnach die höchste und letzte Entscheidungs-, Aufsichts- und Beschwerdeinstanz.

7.2    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

7.3        Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von 1/5 der Vereinsmitglieder (ab dem vollendeten 16. Lebensjahr) schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird oder wenn dies der Vereinsausschuss
mit 2/3-Mehrheit beschließt.

7.4        Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand.
Hierbei sind die Tagesordnungspunkte bekannt zu geben.

7.5        Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorschläge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird.

Die Anträge und Vorschläge müssen mindestens fünf Tage vor der Versammlung dem Vorstand mit entsprechender Begründung bekannt gegeben werden.

7.6    Versammlungsleiter(in) ist die/der 1. Vorsitzende oder ein Mitglied des Vorstandes.

7.7    Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Vereinsmitglieder, die am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder.
Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

7.8    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7.8     Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

a)    die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes, des Schriftführers und des  Kassenwartes,
 
b)    die Entlastung des Vorstandes,

c)    die Wahl des Vorstandes nach Ablauf der Amtszeit,

d)    die Wahl des Vereinsausschusses nach Ablauf der Amtszeit,

e)    die Wahl von einem Kassenprüfer jeweils für zwei Jahre
(die bei der Versammlung Bericht erstatten),

f)      die Bestimmung eines Wahlausschusses, bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Wahlhelfern,

g)    Satzungsänderungen (§ 8),

h)    Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie allgemeine Ehrungen

i)      Festsetzung der Beitragshöhe

7.10   Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.

7.11   Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 § 8: Satzungsänderung

Eine Änderung oder Neufassung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Hierzu ist eine 2/3-Mehrheit der Abstimmenden erforderlich.
Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.

 § 9: Geschäftsjahr

      Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 § 10: Mitgliedsbeiträge

10.1          Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet; die Vorstandschaft kann in besonderen Fällen von der Beitragspflicht entbinden.

10.2     Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Für freiwillige Förderungen durch Spendenbeiträge wird eine Spendenquittung durch den Vorstand erstellt.

Für die Einzahlung und Verwaltung der Beiträge wird ein Konto eingerichtet.

10.3     Beiträge sind jährlich zu Beginn des Kalenderjahres zu entrichten.

10.4     Bei Ausschluss oder Tod besteht kein Rückzahlungsrecht.

 § 11: Auflösung des Vereins

11.1     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

11.2     Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat, oder wenn zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen.

11.3     In dieser Versammlung müssen drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein.

11.4     Zur Beschlussfassung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

11.5     Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

11.6     In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln.

11.7     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die öffentliche Bibliothek  der Gemeinde Wandlitz am Georges-Brassens-Platz im Ortsteil Basdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der kulturellen Arbeit der Bibliothek (Erweiterung und Pflege des Buchbestandes) zu verwenden hat. 

Die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt unverzüglich bekannt
zu geben. 

§ 12: Satzungsbeschluss

Die Satzung wurde durch die Gründungs-Mitgliederversammlung
am 07. März 2004 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Heidi Freistedt - Klaus Geyer - Siegrun Geyer - Jürgen Günther.- Margrit Hoor - Marita Hebisch-Niemsch - Peter Liebehenschel - Eveline Richter - Marion Schuster - Ralf Tauchmann

 Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 12.03.2005 durch einstimmigen Beschluss im § 11.7 geändert.

               Marion Schuster                                             Jürgen Günther
               1.Vorsitzende                                            Stellvertr. Vorsitzender
                                                                                     Schriftführer

 

 BiB Satzung .pdf
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